Allgemeine Konditionen
Artikel 1 Definitionen.
1. De Bergjes: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung „De Bergjes Chalets en Caravans B.V.“, mit Sitz in Roggel und Hauptgeschäftsstelle in Schaapsbrug 2 a, (6089 NB) Heibloem.
2. Der Kunde:jede natürliche oder juristische Person, die mit De Bergjes einen Vertrag über die Ausführung von Arbeiten und/oder die Lieferung von Waren, wie oben beschrieben, abschließt.
3. Mobilheim/Chalet: ein -im Prinzip -beweglicher Wohnsitz zu Erholungszwecken, der nicht zum ständigen Aufenthalt geeignet ist.
4. Vertrag/Kaufvertrag: der zwischen De Bergjes und dem Kunden geschlossene Vertrag über den Kauf und den Transport von Waren und/oder die Ausführung von Arbeiten.
5. Der Anlieferungsort: Eingang des Freizeitparks oder Campingplatzes, wie vom Kunden angegeben.
6. Der Stellplatz: der vom Kunden bezeichnete Standort/Grund am jeweiligen Lieferort.
7. Transport: Transport des Mobilheims oder Chalets vom Standort von De Bergjes zum Lieferort.
8. "Sondertransport“ ist eine Beförderung mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination einschließlich der damit beförderten Ladung, die nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen in Bezug auf Breite, Höhe, Länge, Masse oder Achslasten entspricht.
9. Das Aufstellen/Platzieren: Transport des Mobilheims oder Chaletsvom Anlieferungsort zum Stellplatz, Abstellen an dem vom Kunden bestimmten Ort und auf dem vom Kunden bestimmten Boden.
10. Das Aufstellen: Aufstellen des Wohnmobils oder Chalets in vertikaler und horizontaler Richtung auf dem Stellplatz.
11. Der Anschluss: der Anschluss von Gas, Wasser, Strom und Abwasser (wie mit dem Kunden vereinbart und im Kaufvertrag festgelegt) an die vom Freizeitpark oder Campingplatz installierten Anlagen.
12. Gegenstände/Waren: Chalets, Mobilheime und verwandte Produkte, die von De Bergjes angeboten oder geliefert werden.
13. Unsachgemäße Nutzung: eine Nutzung des Objekts, die gegen das Gesetz, (gegen) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, (gegen) das De Bergjes Handbuch und gegen die im täglichen Verkehr geltenden oder akzeptierten Normen verstößt (Verkehrsauffassung).
14. De Bergjes Handbuch: das Handbuch „De Bergjes Chalets & Caravans“, das diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt ist.
Artikel 2 Anwendbarkeit
1. Die im De Bergjes Handbuch enthaltenen Anweisungen sind integraler Bestandteil der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Kostenvoranschläge und/oder Verträge, die De Bergjes dem Kunden (Beziehung/Partei/Kunde) unterbreitet oder mit ihm abschließt, sowie für deren Ausführung.
3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Verträge, für deren Ausführung De Bergjes Dritte einschalten muss.
4. Im Falle einer Änderung des Kaufvertrags gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die im De Bergjes Handbuch enthaltenen Anweisungen weiterhin in vollem Umfang.
5. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben jederzeit Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden. Auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine ähnliche Bestimmung wie die oben genannten enthalten, haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von De Bergjes jederzeit Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden.
6. Die Anwendbarkeit von Kauf-oder anderen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich abgelehnt.
7. Der Kunde kann sich nur dann auf von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Klauseln berufen, wenn und soweit diese von De Bergjes schriftlich anerkannt wurden oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind.
8. Fürden unwahrscheinlichen Fall, dass zwischen De Bergjes und dem Kunden eine Situation entsteht, die nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, wird diese Situation von De Bergjes nach dem Sinn und Zweck der anderen Bestimmungen beurteilt.
9. De Bergjes hat das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern. Dies gilt vorbehaltlich der Verpflichtung, den Kunden über die Änderungen zu informieren und ihm die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zuzusenden.
Artikel 3 Angebote, Aufträgeund Vereinbarungen
1. Alle Kostenvoranschläge von De Bergjes sind freibleibend, dies gilt auch dann, wenn in dem Angebot eine Annahmefrist angegeben ist. Auch in diesem Fall ist der Kostenvoranschlag unverbindlich und muss noch von De Bergjes bestätigt werden. Aufträge und die Annahme von Angeboten durch den Kunden sind unwiderruflich.
2. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn De Bergjes einen Auftrag schriftlich durch eine Auftragsbestätigung bestätigt oder mit der Ausführung begonnen hat.
3. Etwaige Ungenauigkeiten in der Auftragsbestätigung von De Bergjes sind De Bergjes innerhalb von 5 Tagen nach dem Datum der Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen, andernfalls wird davon ausgegangen, dass die Auftragsbestätigung den (Kauf-)Vertrag richtig und vollständig wiedergibt und der Kunde daran gebunden ist.
4. Ein angefertigtes Angebot verpflichtet De Bergjes nicht dazu, einen Teil des Auftrags zu einem entsprechenden Teil des Angebotspreises auszuführen.
5. De Bergjes ist an mündliche Zusagen oder Vereinbarungen seiner Mitarbeiter nicht gebunden, es sei denn, DeBergjes hat dies schriftlich bestätigt.
6. Falls der Kunde erkennen kann oder vernünftigerweise hätte erkennen müssen, dass der Kostenvoranschlag oder das Angebot oder ein Teil davon einen offensichtlichen Irrtum oder Schreibfehler enthält, kann er aus diesem Kostenvoranschlag oder Angebot keine Rechte ableiten und De Bergjes kann nicht dafür haftbar gemacht werden.
7. Angebote und Kostenvoranschläge gelten nicht für künftige Aufträge und Verträge; ein zusammengesetzter Kostenvoranschlag oder ein Angebot verpflichtet De Bergjes nicht dazu, einen bestimmten Teil des vom Kunden gewünschten Auftrags oder Vertrags zu einem entsprechenden Preis auszuführen.
Artikel 4 Konformität
1. Alle Angaben von De Bergjes zu Mengen, Maßen, Qualität, Leistung und/oder anderen Angaben zu den Waren werden mit größtmöglicher Sorgfalt gemacht. De Bergjes kann jedoch nicht garantieren, dass es in dieser Hinsicht keine Abweichungen gibt. Der Kunde muss die Übereinstimmung mit den von De Bergjes angegebenen oder mit ihr vereinbarten Mengen und/oder anderen Angaben bei der Entgegennahme der Ware überprüfen. Schätzungen von De Bergjes in Bezug auf Mengen, Abmessungen, Qualität, Leistung, etc. gelten nur annähernd und sind unverbindlich.
2. Bilder, Beschreibungen, Kataloge, Werbematerial, Informationen auf der Webseite und Angebote/Preise sind für De Bergjes nicht verbindlich.
3. Für Angaben zu den Abmessungen, etc. (siehe Absatz 1 dieses Artikels) und/oder andere Informationen in Bezug auf die Lieferung, den Transport und die Installation und den Anschluss des Chalets oder Mobilheims, die vom Kunden oder von Dritten in seinem Auftrag gemacht oder zur Verfügung gestellt werden, übernimmt De Bergjes keine Verantwortung und/oder Haftung.
Artikel 5 Preise
1. Die von De Bergjes angegebenen oder mit De Bergjes vereinbarten Preise enthalten die Mehrwertsteuer, die Ein-und Ausfuhrzölle, die Transportkosten, die Verbrauchssteuern und andere Steuern oder Abgaben, die in Bezug auf die Waren erhoben werden, es sei denn, im Kaufvertrag ist ausdrücklich etwas anderes angegeben (Nicht-EU-Länder).
2. Ändern sich nach Abgabe des Angebots und/oder dem Vertragsabschluss bis zum Liefertermin kostenpreisbestimmende Faktoren, ist De Bergjes berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Sofern De Bergjes von diesem Recht Gebrauch macht, hat der Kunde das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach der Änderung aufzulösen, es sei denn, die Änderung ist zu seinem Vorteil.
3. Das in Absatz 2 dieses Artikels erwähnte Auflösungsrecht gilt jedoch nicht, wenn die Erhöhung durch geänderte oder neue Gesetze oder Vorschriften oder aus anderen Gründen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren, veranlasst oder verursacht wurde. Beispiele sind Mehrwertsteuer-oder andere Steuer-und Abgabenerhöhungen, Umweltabgaben, Autobahngebühren, Vignetten und Maut, Währungsschwankungen oder außergewöhnliche Preissteigerungen bei Rohstoffen, Brennstoffen und Energie.
Artikel 6 Standort des Mobilheims oder Chalets.
1. Auf Wunsch kann De Bergjes dem Kunden einen Stellplatz für das Wohnmobil oder Chalet empfehlen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass De Bergjes jedoch nicht Partei eines später zwischen dem Kunden und dem betreffenden Freizeitparkoder Campingplatz abzuschließenden Vertrags ist.
2. Alle direkten oder indirekten Folgen, die sich aus der Wahl des Stellplatzes ergeben oder ergeben können, gehen zu Lasten und auf Risiko des Kunden. De Bergjes kann niemals für Beschwerden und Ansprüche haftbar gemacht werden, die sich unter anderem aus klimatischen oder meteorologischen Einflüssen und Bedingungen, Überschwemmungen und Überflutungen, Senkungen, Setzungen, Erschütterungen, Geruch, Lärm, Strahlung, Verschmutzung und dergleichen ergeben.
3. Jegliche geologischen und/oder bodenkundlichen Untersuchungen sowie Verdichtungs-und Stabilitätsanalysen sind ausdrücklich vom Kaufvertrag ausgeschlossen.
4. De Bergjes übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Mieten und Pachten, erhaltene oder nicht erhaltene Lizenzen oder andere Bedingungen sowie deren Höhe und Kosten.
5. Vorschriften, technische Bedingungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dem Kunden von den Eigentümern des Freizeitparks oder des Campingplatzes auferlegt werden, binden De Bergjes nicht und sind nicht Bestandteil des Kauf-und Liefervertrags zwischen De Bergjes und dem Kunden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, ob er die notwendigen Informationen, die sich aus den vorgenannten Bedingungen und/oder Vorschriften ergeben, zur Verfügung stellt oder nicht.
6. Der Kunde muss sich im Voraus erkundigen, ob für die Wahl des Stellplatzes Gesetze, Regeln und Vorschriften der Behörden und/oder des Eigentümers des Freizeitparks oder Campingplatzes gelten. De Bergjes haftet nicht, sollte ein Vertrag aufgrund dieser Vorschriften nicht erfüllt werden können.
7. Ihr Chalet oder Mobilheim wurde mit größter Sorgfalt gebaut, entspricht aber nicht dem sogenannten Baugesetzbuch, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
Artikel 7 Sondertransport
1. Handelt es sich um einen Sondertransport, ist De Bergjes verpflichtet, die in der Ausnahmeregelung oder in Gesetzen oder Verordnungen festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
2. De Bergjes ist verpflichtet, die erforderliche Befreiung und Begleitung rechtzeitig zu beantragen und den Kunden unverzüglich zu informieren, sofern -und soweit De Bergjes bekannt -eine Verzögerung bei der Erteilung der Befreiung oder der Verfügbarkeit der Begleitung droht. In diesem Fall ist De Bergjes berechtigt, die vorgesehene Lieferfrist so weit wie nötig zu verlängern.
3. Wenn die zuständigen Behörden De Bergjes aufgrund höherer Gewalt keine Ausnahmegenehmigung erteilen, ist De Bergjes von seiner Transportverpflichtung befreit, ohne dass eine Entschädigung gezahlt werden muss.
4. Verzögert sich aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Kunden die Erteilung der Freistellung und damit die Lieferung oder der Transport, so geht dies zu Lasten und auf Risiko des Kunden.
5. De Bergjes wird überhöhte Kosten für dieGewährung einer Ausnahmegenehmigung oder einer außergewöhnlichen Beförderung an den Kunden weitergeben. Dies gilt unter anderem, aber nicht ausschließlich, wenn Kosten anfallen, die De Bergjes nicht vorhersehen konnte. Dies ist auf jeden Fall der Fall, wenn es darum geht, ein Roadbook oder eine bf4Begleitungzu bestimmen. In diesem Fall werden diese Kosten auf der Grundlage einer Nachberechnung in Rechnung gestellt.
Artikel 8 Lieferzeit und Anlieferung
1. Die Anlieferung erfolgt innerhalb der EU-Länder DDP oder frei Haus Verzollung (ICC Incoterms 2000) an einen vom Kunden zu benennenden Lieferort, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. In Nicht-EU-Länder erfolgt die Lieferung frachtfrei, nicht verzollt (DPU/DAP). Einfuhrabgaben und andere Steuern gehen dann zu Lasten des Käufers.
2. Der Kunde ist für die rechtzeitige und korrekte Mitteilung des Lieferortes an De Bergjes verantwortlich.
3. Angegebene Lieferzeiten sind ungefähre Angaben und nicht als Fristen zu betrachten. Eine Überschreitung der Lieferfrist verpflichtet De Bergjes nicht zur Zahlung einer Entschädigung und gibt dem Kunden nicht das Recht, eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht zu erfüllen oder auszusetzen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn und soweit De Bergjes den Auftrag innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist noch nicht ausgeführt hat. In diesem Fall ist De Bergjes nicht schadensersatzpflichtig.
4. Die Lieferfrist basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltendenArbeits-und Witterungsbedingungen sowie auf der rechtzeitigen Lieferung der für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Gegenstände und/oder Waren durch De Bergjes. Tritt eine Verzögerung infolge veränderter Arbeits-und Witterungsbedingungen und/oder nicht rechtzeitiger Anlieferung der von De Bergjes geforderten Gegenstände und/oder Waren ein, wird die Lieferzeit so weit wie nötig verlängert.
5. Liefert der Lieferant von De Bergjes den Gegenstand nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend, so istDe Bergjes berechtigt, die vorgesehene Lieferzeit in dem erforderlichen Umfang zu verlängern.
6. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort bei Ankunft am Lieferort abzunehmen. Der Kunde muss für ausreichende Be-und Entlademöglichkeiten und eine schnelle Entladung sorgen. Der Kunde hat auch dafür zu sorgen, dass die Sendung problemlos platziert werden kann und dass etwaige Hindernisse am Anlieferungsort rechtzeitig beseitigt werden. Indemkeine ausreichenden Ablademöglichkeiten vorhanden sind und/oder der Anlieferungsort nicht frei von Hindernissen ist, ist der Kunde verpflichtet, De Bergjes die dadurch entstehenden Mehrkosten (z.B. Kosten für einen Kran, das Fällen von Bäumen und Sträuchern usw.) zu erstatten.
7. Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, ist die Lieferung der Ware unmöglich oder verzögert sich erheblich, weil die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 4 nicht erfüllt sind, oder holt der Kunde die Ware nicht ab, so wird die Ware so lange auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert oder umgeladen, wie es De Bergjes für angemessen hält. In einem solchen Fall sowie bei jedem anderen (zurechenbaren) Versäumnis des Kunden ist De Bergjes jederzeit berechtigt, entweder die Erfüllung des Vertrags zu verlangen oder den Vertrag (außergerichtlich) aufzulösen, und zwar unbeschadet ihrer Rechte auf Ersatz des erlittenen Schadens und des entgangenen Gewinns, einschließlich der Kosten für die Lagerung.
8. De Bergjes ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des Kunden nach Rücksendung oder Nachlieferung nachzukommen. Tut dies De Bergjes, gehen die damit verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden.
9. De Bergjes ist berechtigt, den Vertrag in Teilen auszuführen und die Zahlung für den ausgeführten Teil des Vertrages zu verlangen.
10. De Bergjes behält sich das Recht vor, die Waren in oder mitsolchen Transportmitteln zu befördern und den Transportweg frei zu bestimmen.
Artikel 9 Aufstellen und Errichten von Mobilheimen und Chalets
1. Der Kunde hat auch dafür zu sorgen, dass das Objekt ohne Schwierigkeiten platziert werden kann und dass eventuelle Hindernisse zwischen Abladestelle und Stellplatz rechtzeitig beseitigt werden.
2. Ist der Weg zum Aufstellungsort (oder dieserOrtselbst) nicht frei von Hindernissen, ist der Kunde verpflichtet, De Bergjes die dadurch entstehenden Mehrkosten (z.B.Kosten für einen Kran, Beschneiden von Bäumen und Sträuchern usw.) zu erstatten.
3. Der Kunde muss sich im Voraus darüber informieren, ob und welche Gesetze, Regeln und Vorschriften, die von der Regierung und/oder dem Eigentümer des Freizeitparks oder Campingplatzes erlassen wurden, für das Aufstellen des Mobilheims oder Chalets gelten. De Bergjes haftet nicht, sollte ein Vertrag aufgrund dieser Vorschriften nicht erfüllt werden können.
4. De Bergjes kümmert sich bei der Unterbringung nur um die Rückgabe des Mobilheims oder Chalets vor Ort und ist dafür verantwortlich. De Bergjes übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für die Eignung, Bodenbeschaffenheit und Stabilität des Standorts und der darunter liegenden Erdschichten. Auch nicht für den Fall, dass die Positionierung des Mobilheims oder Chalets durch diese oder andere äußere Einflüsse verändert wird. Zur Vollständigkeit: siehe auch Artikel 6 Absatz 2.
5. Auf Wunsch des Kunden (Anweisungen im Kaufvertrag) sorgt De Bergjes für die Nivellierung und Ausrichtung des Mobilheims oder Chalets. De Bergjes übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für die Eignung, Bodenbeschaffenheit und Stabilität des Standorts und der darunter liegenden Erdschichten. Auch nicht für den Fall, dass die Positionierung des Mobilheims oder Chalets durch diese oder andere äußere Einflüsse verändert wird. Zur Vollständigkeit: siehe auch Artikel 6 Absatz 2.
6. Nimmt der Kunde die Nivellierung des Mobilheims oder Chalets selbst vor, entbindet er De Bergjes von jeglicher Haftung für Schäden und andere Probleme, die sich daraus ergeben, dass das Mobilheim oder Chalet nicht nivelliert oder senkrecht ist.
Artikel 10 Anschluss von Mobilheim und Chalet
1. Die Leitungen eines Mobilheimsoder Chalets werden vor dem Transport fachgerecht angezapft und anschließend entleert. Die Einheit wird stets ohne Gasflaschen und Frostschutzmittel geliefert, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Bei der Befüllung der Leitungen kann De Bergjes das Frostschutzmittel gegen einen Aufpreis liefern und hinzufügen.
2. Der Kunde hat sich im Voraus zu vergewissern, ob und welche Gesetze, Regeln und Vorschriften für den Anschluss von Wasser, Gas, Strom und Abfluss, die zu verwendenden Materialien und die Isolierung der Leitungen am Standort gelten.
3. Beauftragt derKunde De Bergjes mit der Herstellung der Anschlüsse, stellt der Kunde De Bergjes von jeglicher Haftung frei, die sich aus der Verletzung der im vorstehenden Artikel genannten Gesetze, Vorschriften und Regelungen ergibt.
4. Nimmt der Kunde den Anschluss selbst vor, muss sein Installateur die Leitungen wieder unter Druck setzen und auf Dichtheit prüfen. Während des Transports und der Montage vor Ort können sich die Rohre und/oder Armaturen des Mobilheims oder Chalets lösen. De Bergjes haftet nicht für lose Verbindungen und/oder undichte Rohre und die sich daraus ergebenden (Folge-)Schäden. De Bergjes haftet auch nicht für einen unsachgemäßen Anschluss.
5. Dem Kunden wird empfohlen, nach jedem Anschluss, Wiederanschluss, jeder Reparatur oder Verlegung der Gasanlage(n) und ihrer Leitungen eine gründliche Inspektion durch einen örtlich anerkannten Gasinstallateur durchführen zu lassen. Auch dann, falls die Arbeiten von De Bergjes ausgeführt werden.
6. Dem Kunden wird außerdem empfohlen, die Gasinstallation(en) und ihre Rohrleitungen jährlich von einem örtlich zugelassenen Gasinstallateur überprüfen zu lassen.
7. Am Ende des Aufenthalts oder bei längerer Abwesenheit vom Mobilheim oder Chalet muss der Kunde stets die Gas-und Wasserversorgung abschalten. Kleine und in der Regel harmlose Leckagen können daher keinen größeren Schaden verursachen. De Bergjes haftet nicht für (Folge-)Schäden, die durch Nichtabsperren der Gas-und Wasserversorgung entstehen.
Artikel 11 Höhere Gewalt
1. Wird De Bergjes durch höhere Gewalt an der Erfüllung des Vertrages gehindert, ist sie berechtigt, die Ausführung des Vertrages auszusetzen. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden, Kosten oder Zinsen.
2. Unter höherer Gewalt werden in jedem Fall verstanden: Epidemien und Pandemien, Krieg, Kriegsgefahr, Streiks, Brand, Unfall oder Krankheit des Personals, Betriebsstörungen, Stillstand vor und während des Transports, Witterungsbedingungen, gesetzliche Bestimmungen, Import-/Exportbeschränkungen, von De Bergjes nicht vorhergesehene Probleme bei der Produktion oder dem Transport und jeder andere Umstand, der nicht ausschließlich vom Willen von De Bergjes abhängt, wie die Nichtlieferung oder verspätete Lieferung von Waren oder Dienstleistungen durch von De Bergjes beauftragte Dritte.
3. Im Falle höherer Gewalt ist De Bergjes berechtigt, den Vertrag für den Teil, der nicht erfüllt werden kann, durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen. Dauert die Situation höherer Gewalt länger als 3 Monate an, so ist der Kunde auch berechtigt, den Vertrag für den nicht erfüllbaren Teil durch schriftliche Erklärung aufzulösen.
4. Wenn De Bergjes bei Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder nur teilweise erfüllen kann, ist De Bergjes berechtigt, den bereits gelieferten oder lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.
Artikel 12 Mängel und Werbung
1. De Bergjes garantiert die Unversehrtheit der von ihr gelieferten Waren in Übereinstimmung mit dem, was der Kunde nach dem Vertrag vernünftigerweise erwarten kann.
2. Neue Chalets und Mobilheime sind im Neuzustand und werden mit einer 1-Jahres-Garantie geliefert. Sofern im Originalzustand gehalten, treten während der einjährigen Garantiezeit bei normalem und pflegeleichtem Gebrauch keine anderen Mängel als normale Abnutzung auf. Ausstellungsmodelle können zum Zeitpunkt des Kaufs bereits einige Gebrauchs-und/oder Abnutzungsspuren aufweisen. Der Kunde kauft das Ausstellungsmodell wie gesehen und in dem Zustand, in dem es sich bei der Besichtigung befand. Während einer vereinbarten Garantiezeit von bis zu einem Jahr dürfen keine schwerwiegenderen Mängel als Verschleiß auftreten. Eine eventuelle Garantie auf Ausstellungsmodelle von bis zu 1 Jahr gilt nur, wenn sie schriftlich vereinbart und ausdrücklich im Kaufvertrag angegeben wurde. Gebrauchte Chalets und Mobilheime weisen in der Regel Gebrauchs-und Abnutzungsspuren auf und können versteckte Mängel haben, müssen es aber nicht. Der Kunde kauft den Gegenstand wie gesehen und in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Besichtigung befand. Der Kunde stellt De Bergjes hiermit von jeglicher Haftung und Verantwortung in Bezug auf bereits aufgetretene oder noch auftretende Mängel frei.
3. Sollten dennoch Mängel an den von De Bergjes gelieferten Waren auftreten, die auf Fabrikations-und/oder Materialfehler bei neuen Chalets und statischen Wohnwagen oder Ausstellungsmodellen mit Garantie zurückzuführen sind, wird De Bergjes die betreffenden Waren reparieren, ganz oder teilweise ersetzen oder einen angemessenen Preisnachlass gewähren, und zwar nach eigenem Ermessen und alleiniger Entscheidung von De Bergjes.
4. Die Garantie auf alle unsere Produkte erlischt, wenn der ursprüngliche/Ersteigentümer und Käufer des Wohnwagens oder Chalets diesen weiterverkauft.
5. Einige Mängel sind ausdrücklich von Reklamationen ausgeschlossen, sowohl auf der Grundlage der Garantie als auch auf der Grundlage der (Nicht-)Konformität Art. 7:17 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser ausdrückliche Ausschluss erfolgt, bei folgenden Mängel (teilweise oder vollständig): (i) normaler Verschleiß(ii) Nichteinhaltung von Vorschriften und Anweisungen, einschließlich des De Bergjes Handbuchs, durch den Kunden (iii) eine andere als die vorgesehene Nutzung, d.h. auch bei gewerblichem oder nicht gewerblichem Verleih oder Vermietung des Objekts oder beimehr oder weniger dauerhaftem Bezug des Objekts durch die Eigentümer (iv) unsachgemäße Lagerung oder Nutzung durch den Kunden (v) Nutzung des Objekts in einem anderen als dem ursprünglichen Zustand (vi) überfällige Wartung (vii) Nutzung in Kombination mitMaterialien Dritter (viii) Reparatur oder sonstige Arbeiten (viii) Reparaturen oder andere Arbeiten durch Dritte oder durch den Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung von De Bergjes (ix) Weiterverkauf (x) Anwendung staatlicher Vorschriften hinsichtlich der Art oder Qualität der verwendeten Materialien und/oder (xi) eine zu weiche oder anderweitig instabile Oberfläche (xii) Verformung (und damit) Quetschen und Knarren von Fenstern, Türen und Fußböden aus Holz, Aluminium und Kunststoff als Folge von Temperaturschwankungen. De Bergjes haftet nicht für alle derartigen Mängel (Schäden, die sich daraus ergeben). Weitere Ausnahmen sind in Artikel 18 aufgeführt.
6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu dem Zeitpunkt zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen, zu dem ihm die Ware zur Verfügung gestellt bzw. die betreffende Arbeit ausgeführt wird. Dabei hat der Kunde zu prüfen, ob die gelieferte Ware in Qualität und/oder Quantität dem entspricht, was vereinbart wurde, und den Anforderungen genügt, die die Parteien diesbezüglich vereinbart haben. Sichtbare Mängel müssen De Bergjes innerhalb von 48 Stunden nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Der Lieferschein ist hier führend und entscheidend.
7. Der Kunde muss innerhalb einer angemessenen Frist nach der Entdeckung eines Mangels, mit Ausnahme von sichtbaren Mängeln im Sinne von Absatz 7 dieses Artikels, oder nachdem der Kunde den Mangel vernünftigerweise hätte entdecken müssen, eine schriftliche Reklamation bei De Bergjes einreichen. Unter angemessener Zeit ist ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Monaten zu verstehen, nachdem der Kunde den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen. Bei nicht rechtzeitiger Beanstandung erlischt der Anspruch auf Reparatur, Auflösung und/oder Entschädigung.
8. Im Falle einer Beanstandung ist der Kunde verpflichtet, De Bergjes Gelegenheit zu geben, die Ware zu prüfen oder prüfen zu lassen, um den Mangel festzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, die beanstandeten Gegenstände bei De Bergjes aufzubewahren, wobei er sein Recht auf Reklamation und/oder Ersatzlieferung verwirken kann.
9. Reklamationen führen nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtungen des Kunden.
10. Nach Feststellung eines Mangels an einer Sache ist der Kunde verpflichtet, alles zu tun, um Schäden zu vermeiden oder zu begrenzen, wozu ausdrücklich auch die sofortige Einstellung der Nutzung und des Handels gehört. Vernachlässigt man die Schadensbegrenzungspflicht, auch indem man ein Problem zu spät meldet, haftet De Bergjes nicht mehr für den (Folge-)Schaden.
11. Erweist sich eine Reklamation im Nachhinein als unbegründet, unberechtigt oder unnötig oder ist der Mangel von der Haftung von De Bergjes ausgeschlossen, ist der Kunde verpflichtet, die Reisekosten, Arbeitsstunden und Materialkosten zu erstatten.
Artikel 13 Eigentumsvorbehalt
1. De Bergjes behält sich das Eigentum an den gelieferten und zu liefernden Waren vor, bis ihre Forderungen, gleich welcher Art, in Bezug auf alle gelieferten und zu liefernden Waren vom Kunden vollständig beglichen sind, einschließlich der Forderungen aufgrund der Nichterfüllung eines oder mehrerer Verträge.
2. Die von De Bergjes gelieferten Waren, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nicht weiterverkauft werden und dürfen niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Der Kunde ist nicht befugt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Waren zu verpfänden oder in anderer Weise zu belasten.
3. Befindet sich der Kunde mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, ist De Bergjes berechtigt, die ihm gehörenden Waren auf Kosten des Kunden von dem Ort, an dem sie sich befinden, zurückzuholen (zurückholen zu lassen).
4. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit der gebotenen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von De Bergjes zu verwahren und eine eventuell erforderliche Wartung auf eigene Kosten durchzuführen.
5. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die von De Bergjes gelieferten Waren.
6. Für den Fall, dass De Bergjes die in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt der Kunde De Bergjes und den von De Bergjes benannten Dritten im Voraus die unbedingte und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von De Bergjes befindet, und es zurückzunehmen.
Artikel 14 Zahlung
1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart (*), zahlt der Kunde 30 % des Gesamtkaufpreises bei Abschluss des Kaufvertrags und die restlichen 70 %, sobald das Objekt an De Bergjes geliefert wird, spätestens jedoch eine Woche vor der geplanten Lieferung. De Bergjes schickt dem Kunden nach beiden Teilzahlungen eine Rechnung. (*): Für einige Mobilheime und Chalets (neu, ausgestellt oder gebraucht) gilt diese Bestimmung nicht! Bitte beachten Sie die Hinweise im Kaufvertrag; dieser ist maßgeblich.
2. Wenn die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht erfolgen kann (z.B. wenn der Campingplatz, auf dem die Lieferung erfolgen soll, nicht rechtzeitig fertig wird oder dem Kunden nicht zur Verfügung steht), ist De Bergjes berechtigt, dem Kunden den restlichen Kaufpreis in Rechnung zu stellen, wobei diese Rechnung vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen ist.
3. De Bergjes ist jederzeit berechtigt, eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen und/oder anderweitig eine Sicherheit für die Zahlung zu erhalten.
4. Bei nicht rechtzeitigem Zahlungseingang schuldet der Kunde ohne weitere Inverzugsetzung Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat auf den Rechnungsbetrag, berechnet ab dem Fälligkeitsdatum bis zum Tag der Zahlung.
5. Alle mit der Abholung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden auf der Grundlage des Gesetzes über die Vereinheitlichung der außergerichtlichen Inkassokosten und der daraus resultierenden Verordnung berechnet.
6. Bei Zahlungsverzug innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist sowie im Falle eines Konkurses des Kunden, eines (vorläufigen) Zahlungsaufschubs, eines gesetzlichen Umschuldungsabkommens (WSNP) und/oder einer Pfändung der Waren und/oder Forderungen des Kunden wird der gesamte Auftragswert sofort und vollständig fällig. Tritt einer der vorgenannten Fälle ein, ist der Kunde verpflichtet, De Bergjes unverzüglich darüber zu informieren. DeBergjes ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, bis der Kunde die vollständige Zahlung des Auftragsbetrags geleistet hat, wenn eine der oben genannten Situationen eintritt.
7. Die vom Kunden geleisteten Zahlungen dienen immer zuerstder Begleichung der geschuldeten Kosten, dann der Begleichung der fälligen Zinsen und anschließend der Begleichung der am längsten ausstehenden fälligen Rechnungen, auch wenn der Kunde angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
8. Der von De Bergjes berechnete Betrag kann von früheren Kostenvoranschlägen abweichen.
Artikel 15 Inzahlungnahme
1. Bei Zustimmung durch De Bergjes kann ein Teil des Kaufpreises eines neuen Objekts durch den Tausch eines gebrauchten Mobilheims, Faltanhängers, Campingwagens oder eines anderen Objekts beglichen werden. Der Wert des auszutauschenden Gegenstandes wird bei Abschluss des Kaufvertrages bestimmt und in einem gleichzeitig abgeschlossenen Kaufvertrag festgehalten.
2. Behält der Kunde die auszutauschende Sache bis zur Lieferung der bestellten Sache, bleibt die auszutauschende Sache bis zum Zeitpunkt des Austausches im Eigentum des Kunden und die auszutauschende Sache geht somit auf Kosten und Gefahr des Kunden. Stellt sich beim Umtausch heraus,dass die umzutauschende Ware nicht dem im Kaufvertrag vereinbarten Wert entspricht oder weniger wert ist, so hat der Kunde De Bergjes die Wertdifferenz und etwaige Mehrkosten zu ersetzen. Die Wertminderung und/oder die zusätzlichen Kosten werden vom festgestellten Inzahlungnahmewert abgezogen.
3. Wenn sich De Bergjes und der Kunde wegen einer zwischenzeitlichen Verschlechterung nicht über den richtigen Wert der Inzahlungnahme einigen können, führt dies nicht zur Auflösung des Vertrages. In einem solchen Fallverpflichten sich die Parteien, ihren Streitfall einem unabhängigen Gutachter (BOVAG) vorzulegen. Die Kosten für die Bewertung werden zwischen den Parteien aufgeteilt.
4. Der einzutauschende Gegenstand muss sich bei der Anlieferung in einem ausreichenden Zustand befinden sowie sauber, abfallfrei und transportfähig sein, d.h. in jedem Fall mit einer Anhängerkupplung und ausreichend harten Reifen ausgestattet sein.
Artikel 16 Annullierung, Nichterfüllung und Auflösung
1. Eine Auflösung (eines Teils) des Vertrags/der Bestellung ist nur möglich, wenn sie schriftlich erfolgt, bevor die bestellte Ware von De Bergjes oder seinem Lieferanten in Produktion genommen wird.
2. Storniert der Kunde einen Auftrag, schuldet er eine Stornogebühr in Höhe der Anzahlung oder der ersten Rate (einschließlich Mehrwertsteuer), wobei der Kunde mindestens eine Stornogebühr von 30 % des Gesamtkaufpreises schuldet. In Abweichung von Art. 6:92 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches behält sich De Bergjes das Recht vor, die Erstattung aller Kosten zu verlangen, die vernünftigerweise im Hinblick auf die Ausführung dieses Auftrags, die von De Bergjes geleistete Arbeit und den von De Bergjes erlittenen Gewinnausfall entstanden sind, zuzüglich Mehrwertsteuer, sofern diese die festgesetzte Vertragsstrafe übersteigen.
3. Wird ein Vertrag gekündigt und/oder aufgelöst, werden die Forderungen von De Bergjes sofort fällig und zahlbar.
4. Ist De Bergjes gezwungen, den Vertrag aufgrund höherer Gewalt, eines zurechenbaren Versäumnisses des Kunden oder aus anderen Gründen aufzulösen, schuldet der Kunde eine pauschale Auflösungsentschädigung in Höhe der Anzahlung oder der ersten Rate (einschließlich Mehrwertsteuer).
Artikel 17 Beratung, Gebrauchsanweisung
1. Alle von De Bergjes erteilten Hinweise sowie die von De Bergjes erteilten Mitteilungen und Angaben, u.a. über die Eigenschaften der von De Bergjes zu liefernden Waren, sind völlig unverbindlich und werden von De Bergjes als unverbindliche Information erteilt. Der Bergjes übernimmt in dieser Hinsicht keine Garantie. De Bergjes haftet nicht für Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass er diesen Hinweisen von De Bergjes folgt oder sie befolgt.
2. Die im De Bergjes Handbuch genannten Regeln für Gebrauch und Wartung sind nicht als Ratschläge zu verstehen. Diese sind verbindliche Anweisungen und Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Die Bedienungsanleitungen der Hersteller müssen in der Sprache des Landes abgefasst sein, in dem der Hersteller/Lieferant seinen Sitz hat, oder zumindest in einer in der Europäischen Union akzeptierten Sprache. De Bergjes ist nicht verpflichtet, eine Bedienungsanleitung in der Sprache des Kunden zur Verfügung zu stellen.
4. Bei gebrauchten Mobilheimen und Chalets ist die Bedienungsanleitung des Herstellers oft verloren gegangen. Der Kunde stellt De Bergjes von allen Ansprüchen frei, die sich aus dem Fehlen einer Bedienungsanleitung ergeben.
5. De Bergjes haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, gleich welcher Art und aus welchem Grund, die sich aus der Erteilung von Informationen und/oder Ratschlägen durch De Bergjes ergeben. Der Kunde stellt De Bergjes von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens De Bergjes vor.
Artikel 18 Haftungsbeschränkungen
1. Abgesehen von den Bestimmungen in Artikel 12 hat der Kunde keine Ansprüche gegen De Bergjes wegen Mängeln an oder in Bezug auf die von De Bergjes gelieferten Waren, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens De Bergjes vor.
2. De Bergjes haftet auch nicht für die Handlungen ihrer Mitarbeiter oder anderer Personen, die in ihren Risikobereich fallen.
3. De Bergjes haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware oder deren Teilen entstanden sind.
4. De Bergjes haftet nichtfür indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Mieteinnahmen, entgangene Einsparungen, Unmöglichkeit der Ausleihe, Beeinträchtigung des Aufenthalts und des Urlaubsvergnügens.
5. De Bergjes haftet nicht für Schäden, die sich ergeben aus (i) unsachgemäßem Gebrauch der Ware (ii) Nicht-oder nicht richtiger und/oder nicht vollständiger Befolgung der gegebenen oder ausdrücklich angegebenen Anweisungen und/oder Gebrauchsanweisungen, einschließlich derjenigen, die im De Bergjes-Handbuchenthalten sind (iii) Einfrieren von Leitungen und/oder (iv) Nichteinholung der für das ständige Wohnen erforderlichen Genehmigungen und/oder Befreiungen (was zum Erlöschen der Garantie und Haftung führt) oder aus anderen Gründen.
6. In allen Fällen, in denenDe Bergjes zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist, übersteigt dieser niemals den Rechnungswert (ohne Mehrwertsteuer) der gelieferten Waren, in deren Zusammenhang der Schaden entstanden ist, höchstens jedoch 50.000 EUR. Ist der Schaden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von De Bergjes gedeckt, übersteigt die Entschädigung in keinem Fall den Betrag, den der Versicherer in dem betreffenden Fall tatsächlich gezahlt hat, zuzüglich des Selbstbehalts von De Bergjes, der gegebenenfalls in der Police angegeben ist.
7. Jede Forderung gegen De Bergjes verjährt, sofern sie nicht von De Bergjes anerkannt wird, bereits nach Ablauf von 12 Monaten nach Entstehen der Forderung.
8. Der Kunde stellt De Bergjes, seine Mitarbeiter und die für die Durchführung des Vertrages eingesetzten Hilfspersonen von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich Ansprüchen aus Produkthaftung, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages durch De Bergjes stehen, gleich aus welchem Grund, sowie von den daraus resultierenden Kosten für De Bergjes frei.
9. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens De Bergjes.
Artikel 19 Verbraucherrecht
Wenn und soweit der Kunde eine natürliche Person ist und eine der vorgenannten Bestimmungen nicht mit dem Verbraucherrecht übereinstimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Verbraucherrecht.
Artikel 20 Schlussbestimmungen
1. Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen oder von Vereinbarungen, auf die diese Bedingungen Anwendung finden, berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. De Bergjes und der Kunde sind verpflichtet, nichtige oder für nichtig erklärte Bestimmungen so weit wie möglich durch gültige Bestimmungen zu ersetzen, die denselben Zweck haben wie die nichtige oder für nichtig erklärte Bestimmung.
2. Als Erfüllungsort gilt der Ort, an dem De Bergjes seinen Sitz hat.
3. Für alle von De Bergjes geschlossenen Verträge gilt ausschließlich niederländisches Recht.
4. Die Wirkung eines internationalen Übereinkommens über den Kauf beweglicher Sachen, dessen Wirkung zwischen den Parteien ausgeschlossen werden kann, findet keine Anwendung und wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere wird die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens von 1980 (CISG 1980) ausdrücklich ausgeschlossen.
5. Rechtsansprüche verjähren spätestens 10 Jahre nach Lieferung, Art. 7:761 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
6. Alle Streitigkeiten zwischen De Bergjes und dem Kunden werden ausschließlich von dem zuständigen Gericht im Bezirk Roermond, Niederlande, entschieden, es sei denn, ein anderes niederländisches Gericht ist nach zwingendem Recht zuständig. Im Gegensatz dazu ist De Bergjes berechtigt, die Gerichte des Wohnsitzes oder des Sitzes des Kunden anzurufen, auch wenn sich dieser Wohnsitz oder Sitz außerhalb des niederländischen Staatsgebiets befindet.
7. Die niederländische Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat stets Vorrang vor jeder anderen Sprachfassung
